Abschluss der Ausbildung

Das Abschlusskolloquium dauert eine Woche und beinhaltet eine praktische Prüfung in Form einer kinesiologischen Beratungssitzung. Dabei werden diejenigen Qualitäten des jeweiligen Ausbildungsteilnehmers herausgestellt, die in der Beziehung zum Klienten und für die kinesiologische Arbeit unterstützend, wichtig und ethisch korrekt sind. Letzte Lücken im Gelernten können identifiziert und geschlossen werden. Gleichzeitig erfolgt damit die Aufnahmeprüfung für den Eintritt in den Berufsverband „Deutsche Gesellschaft für Angewandte Kinesiologie DGAK“.

Weitere Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung
Kinesiologe & Coach AK

Eine regelmäßige Teilnahme an mindestens 95% der Ausbildung ist Voraussetzung für den erfolg-reichen Abschluss mit dem Qualitätszertifikat Kinesiologin & Coach AK/Kinesiologe & Coach AK.
570 Unterrichtsstunden (Teneriffa: 370 Stunden) werden im Rahmen der Seminare absolviert, ca. 500 Stunden werden für außerkursliche Anteile angerechnet.
Dazu gehören z.B.
Selbststudium
Literatur
Eigenprozess durch Beratungen mit Kinesiologie
Falldokumentationen für durchgeführte Beratungen an anderen
Beschreibung des eigenen Prozesses anhand eines Entwicklungsjournals
Diplom Kinesiologe?
durch Verwendung der Abkürzung „Dipl.“ oder des Grades „Diplom“. Auch die bloße Verwechslung mit akademischen Graden muss ausgeschlossen sein. So sollte sich z. B. niemand „Diplom-Kinesiologe“ nennen, auch wenn er im Laufe seiner Ausbildung ein als „Diplom“ bezeichnetes Zertifikat oder Zeugnis erhalten hat [...]“
Am Ende der Ausbildung erhalten Sie ein Zertifikat vom Institut für Holisti?sche Kinesiologie, das Sie berechtigt, die Berufsbezeichnung Kinesiologe & Coach AK zu führen.
Laut Rechtshandbuch des Berufsverbandes DGAK:

„[...] muss der Eindruck vermieden werden, einen akademischen Grad zu führen, beispielsweise
durch Verwendung der Abkürzung „Dipl.“ oder des Grades „Diplom“. Auch die bloße Verwechslung mit akademischen Graden muss ausge-schlossen sein. So sollte sich z. B. niemand „Diplom-Kinesiologe“ nennen, auch wenn er im Laufe seiner Ausbildung ein als „Diplom“ bezeichnetes Zertifikat oder Zeugnis erhalten hat [...]“

§132a Strafgesetzbuch (StGB)
Missbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen
Abs. 1
„Wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, (...) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Abs. 2 :
„Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, (...) stehen solche gleich, die Ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.“